Blaupausenfallen bei der Abgrenzung von Grundgesetz und Grundrechtecharta
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Zusammenfassung
Grundrechte gehören zum Markenkern des deutschen Öffentlichen Rechts. Sie sind ein zentraler Inhalt der universitären Ausbildung, prägen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und sind der Gegenstand zahlreicher Qualifikationsschriften. Von daher überrascht es nicht, dass die großzügige Lesart des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta durch den Europäischen Gerichtshof in Åkerberg Fransson speziell in Deutschland ein breites Echo fand – bis hin zur Ultra-vires-Warnung des Bundesverfassungsgerichts. Der vorliegende Beitrag zeigt mit Blick auf jüngere EuGH-Entscheidungen und deutsche Debattenbeiträge, dass die Diskussion sich in Blaupausenfallen zu verfangen droht, wenn hergebrachte Denkmuster zur Anwendung kommen, die die Verständigung auf klare Abgrenzungskriterien erschweren. Dennoch scheint sich die EuGH-Spruchpraxis zu den Grenzen der Charta zu stabilisieren und für die Rechtspraxis einen komplexen, aber gangbaren Lösungsweg aufzuzeigen.
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ISO 690
THYM, Daniel, 2014. Blaupausenfallen bei der Abgrenzung von Grundgesetz und Grundrechtecharta. In: Die öffentliche Verwaltung : DÖV ; Zeitschrift für öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaft. 2014, 67(22), pp. 941-950. ISSN 0029-859XBibTex
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