Publikation: Das Anwartschaftsrecht beim Kauf und in der Zwangsvollstreckung - Eine rechtsvergleichende Untersuchung des deutschen und chinesischen Rechts
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Zusammenfassung
Bezüglich der Theorie des Anwartschaftsrechts besteht ein Rezeptionsverhältnis zwischen deutschem und chinesischem Recht wie bei vielen anderen Rechtsinstitu-ten. Aber das chinesische Anwartschaftsrecht weist Abweichungen gegenüber dem deutschen Prototyp auf. Bis heute fehlt in der Literatur und der Praxis ein richtiges und klares Verständnis für das Anwartschaftsrecht. Das geht vor allem darauf zurück, dass man sich in China lange über das Modell der dinglichen Rechtänderung durch Rechtsgeschäft nicht einigen konnte. Trotz Streitigkeit ist inzwischen das Tren-nungsprinzip in China etabliert, während das Abstraktionsprinzip immer noch nicht akzeptiert wird. Dies bestätigt auch das am 01. 01. 2021 in Kraft getretene ZGB. Vor diesem Hintergrund ist das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers gleich wie im deutschen Recht zu konstruieren. Es basiert auf dem unter der aufschiebenden Be-dingung der vollständigen Kaufpreiszahlung vorgenommenen Übereignungsgeschäft. Der Interessenlage nach ist dieses Recht auch als dingliches Recht zu qualifizieren. Leider gibt es noch keine ständige Rechtsprechung darüber, so dass kein durch Ge-wohnheitsrecht geschaffenes Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers besteht, ob-wohl die Anerkennung dieses Rechts der Praxis gut dienen könnte. Dagegen hat die chinesische Gerichtspraxis aufgrund der Regelungen der VEB drei eigenartige ding-liche Anwartschaftsrechte des Immobilienkäufers ins Leben gerufen. Im Wesentli-chen entsprechen diese Rechte dem deutschen Vorbild des Anwartschaftsrechts des Auflassungsempfängers aber gar nicht, weil diese überhaupt keine Struktur eines dinglichen Rechts besitzen.
Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann das Anwartschaftsrecht als Drittrecht für eine Widerspruchsklage gelten. Im deutschen Recht wird mit dem Institut des An-wartschaftsrechts beim Eigentumsvorbehalt erreicht, die Vorbehaltssache bestmög-lich bei dem Vorbehaltskäufer bleiben zu lassen, indem der Vorbehaltsverkäufer und -käufer beide unter Umständen ein Widerspruchsrecht gegen die Vollstreckung durch die Gläubiger des Vertragspartners in die Kaufsache haben. Im Gegensatz dazu ver-nachlässigt das chinesische Recht dabei die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als Anwärters, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sich die Theorie des An-wartschaftsrechts in China nicht gut entwickelt. §§ 2, 14 VIEB stellt die Vorbehalts-sache schlechthin als Haftungsvermögen den Gläubigern des Vorbehaltsverkäufers zur Verfügung, sodass der Vorbehaltskäufer kein Widerspruchsrecht dagegen hat. Die Regelung ist sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich negativ zu beurteilen. Was dem deutschen Recht noch unvorstellbarer ist, sind die durch §§ 28, 29, 30 VEB ge-schaffenen Anwartschaftsrechte. Damit werden die jeweiligen Immobilienkäufer auf eine systemwidrige Weise geschützt. § 28 VEB geht auf das ehemalige Fehlen eines gut funktionierenden Grundbuchs zurück. Aber dieser Hintergrund ist vorbei. Diese die Verkehrssicherheit gefährdende Regelung sollte man eigentlich schon abschaffen. Sonst müsste man auf eine sehr aufwendige Weise die negative Wirkung der Rege-lung dämpfen. Dies zeigt sich ganz deutlich an dem Problem des Konflikts zwischen dem Hypothekar und dem Immobilienkäufer. Im Vergleich zu § 28 VEB geht § 29 VEB noch weiter. Denn § 29 VEB bietet dem Immobilienkäufer als Verbraucher un-ter lockeren Voraussetzungen einen absoluten Schutz, vor allem gegenüber eventu-ellem Hypothekar. Allerdings lässt sich diese Bestimmung dadurch rechtfertigen, dass der Immobilienkäufer als Schwächerer gegenüber Immobilienerschließungsun-ternehmen und Bank anzusehen ist. Dagegen basiert § 30 VEB nur auf eine falsche Vorstellung über die Funktionsweise des Instituts der Vormerkung. Damit stellt diese Regelung eine unnötige Störung für das Rechtsystem dar.
Da das Anwartschaftsrecht eine gesicherte, einen Wirtschaftswert verkörpernde Rechtsposition ist, stellt es sich auch als Vollstreckungsgegenstand dar. Im Grunde wird die Pfändung des Anwartschaftsrechts im deutschen Recht als Rechtspfändung i.S.d. § 857 ZPO konzipiert. Zu beachten ist nur, dass im Gegensatz zum Auflas-sungsanwartschaftsrecht nach h.M. auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäu-fers die sog. Doppelpfändung anzuwenden ist. Anders als im deutschen Recht herrscht im chinesischen Recht hierzu noch überaus keine Klarheit. Dem Wortlaut des § 16 VIEB nach kann ein Gläubiger des Vorbehaltskäufers direkt in die Kaufsa-che selbst vollstrecken. Aber dies entspricht der Rechtsposition des Vorbehaltskäu-fers als Nicht-Eigentümer nicht. Man soll das Anwartschaftsrecht des Vorbehalts-käufers an der Kaufsache anerkennen und dessen Pfändung mit entsprechender An-wendung der Vorschriften über Pfändung der Vermögensrechte durchführen. Was die Anwartschaftsrechte i.S.d. VEB angeht, muss zuerst festgestellt werden, dass sie sich überhaupt nicht als Vollstreckungsgegenstand eignen. Ein richtiges Anwart-schaftsrecht des Immobilienkäufers ist aufgrund des Trennungsprinzips und des Eintragungsverfahrens ähnlich wie im deutschen Recht zu konstruieren. Erst dann können die Gläubiger des Immobilienkäufers in das Anwartschaftsrecht statt mit dem Institut der Vorversiegelung in die schuldnerfremde Immobilie selbst vollstre-cken. Die Pfändung erfolgt dann grundsätzlich auch in Form der Rechtpfändung.
Im Laufe der Arbeit ist die Interaktion zwischen materiellem und prozessualem Recht deutlich geworden. Dementsprechend lässt sich durch die Untersuchung gut erkennen, dass eine richtige materielle Rechtsvorstellung für vernünftige Verfahrensgestaltung, diese wiederum für materielle Gerechtigkeit sorgt, und somit auch der Praxis großen Aufwand erspart.
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ISO 690
ZHENG, Can, 2025. Das Anwartschaftsrecht beim Kauf und in der Zwangsvollstreckung - Eine rechtsvergleichende Untersuchung des deutschen und chinesischen Rechts [Dissertation]. Konstanz: Universität KonstanzBibTex
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Im Zwangsvollstreckungsverfahren kann das Anwartschaftsrecht als Drittrecht für eine Widerspruchsklage gelten. Im deutschen Recht wird mit dem Institut des An-wartschaftsrechts beim Eigentumsvorbehalt erreicht, die Vorbehaltssache bestmög-lich bei dem Vorbehaltskäufer bleiben zu lassen, indem der Vorbehaltsverkäufer und -käufer beide unter Umständen ein Widerspruchsrecht gegen die Vollstreckung durch die Gläubiger des Vertragspartners in die Kaufsache haben. Im Gegensatz dazu ver-nachlässigt das chinesische Recht dabei die Rechtsposition des Vorbehaltskäufers als Anwärters, was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass sich die Theorie des An-wartschaftsrechts in China nicht gut entwickelt. §§ 2, 14 VIEB stellt die Vorbehalts-sache schlechthin als Haftungsvermögen den Gläubigern des Vorbehaltsverkäufers zur Verfügung, sodass der Vorbehaltskäufer kein Widerspruchsrecht dagegen hat. Die Regelung ist sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich negativ zu beurteilen. Was dem deutschen Recht noch unvorstellbarer ist, sind die durch §§ 28, 29, 30 VEB ge-schaffenen Anwartschaftsrechte. Damit werden die jeweiligen Immobilienkäufer auf eine systemwidrige Weise geschützt. § 28 VEB geht auf das ehemalige Fehlen eines gut funktionierenden Grundbuchs zurück. Aber dieser Hintergrund ist vorbei. Diese die Verkehrssicherheit gefährdende Regelung sollte man eigentlich schon abschaffen. Sonst müsste man auf eine sehr aufwendige Weise die negative Wirkung der Rege-lung dämpfen. Dies zeigt sich ganz deutlich an dem Problem des Konflikts zwischen dem Hypothekar und dem Immobilienkäufer. Im Vergleich zu § 28 VEB geht § 29 VEB noch weiter. Denn § 29 VEB bietet dem Immobilienkäufer als Verbraucher un-ter lockeren Voraussetzungen einen absoluten Schutz, vor allem gegenüber eventu-ellem Hypothekar. Allerdings lässt sich diese Bestimmung dadurch rechtfertigen, dass der Immobilienkäufer als Schwächerer gegenüber Immobilienerschließungsun-ternehmen und Bank anzusehen ist. Dagegen basiert § 30 VEB nur auf eine falsche Vorstellung über die Funktionsweise des Instituts der Vormerkung. Damit stellt diese Regelung eine unnötige Störung für das Rechtsystem dar.
Da das Anwartschaftsrecht eine gesicherte, einen Wirtschaftswert verkörpernde Rechtsposition ist, stellt es sich auch als Vollstreckungsgegenstand dar. Im Grunde wird die Pfändung des Anwartschaftsrechts im deutschen Recht als Rechtspfändung i.S.d. § 857 ZPO konzipiert. Zu beachten ist nur, dass im Gegensatz zum Auflas-sungsanwartschaftsrecht nach h.M. auf das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäu-fers die sog. Doppelpfändung anzuwenden ist. Anders als im deutschen Recht herrscht im chinesischen Recht hierzu noch überaus keine Klarheit. Dem Wortlaut des § 16 VIEB nach kann ein Gläubiger des Vorbehaltskäufers direkt in die Kaufsa-che selbst vollstrecken. Aber dies entspricht der Rechtsposition des Vorbehaltskäu-fers als Nicht-Eigentümer nicht. Man soll das Anwartschaftsrecht des Vorbehalts-käufers an der Kaufsache anerkennen und dessen Pfändung mit entsprechender An-wendung der Vorschriften über Pfändung der Vermögensrechte durchführen. Was die Anwartschaftsrechte i.S.d. VEB angeht, muss zuerst festgestellt werden, dass sie sich überhaupt nicht als Vollstreckungsgegenstand eignen. Ein richtiges Anwart-schaftsrecht des Immobilienkäufers ist aufgrund des Trennungsprinzips und des Eintragungsverfahrens ähnlich wie im deutschen Recht zu konstruieren. Erst dann können die Gläubiger des Immobilienkäufers in das Anwartschaftsrecht statt mit dem Institut der Vorversiegelung in die schuldnerfremde Immobilie selbst vollstre-cken. Die Pfändung erfolgt dann grundsätzlich auch in Form der Rechtpfändung.
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