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Die Zurückweisung nach § 174 BGB bei Untervollmachten

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW). Beck. 2020, 73(34), pp. 2433-2438. ISSN 0341-1907

Zusammenfassung

Einseitige Rechtsgeschäfte eines Bevollmächtigten kann der Erklärungsempfänger nach § 174 S. 1 BGB zurückweisen, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt. Bekanntlich bedarf es dafür im Prinzip der Originalurkunde oder einer Ausfertigung. Fraglich ist aber, was gilt, wenn, wie in der Praxis sehr häufig, Untervollmachten verwendet werden und ob dann nicht nur für die Untervollmacht, sondern auch für die Hauptvollmacht das Original vorgelegt werden muss. Dieser höchstrichterlich nicht entschiedenen Frage geht der Beitrag nach. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass danach zu differenzieren ist, ob die Untervollmacht in ihrer Entwicklung akzessorisch von der Hauptvollmacht abhängt oder nicht: Im ersten Fall ist das Original der Hauptvollmacht vonnöten, im zweiten nicht.

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Fachgebiet (DDC)
340 Recht

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Konferenz

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ISO 690STROBEL, Benedikt, 2020. Die Zurückweisung nach § 174 BGB bei Untervollmachten. In: Neue Juristische Wochenschrift (NJW). Beck. 2020, 73(34), pp. 2433-2438. ISSN 0341-1907
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