Publikation: EuGH-Rechtsprechung zur EuGVVO aus den Jahren 2015 und 2016
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Zusammenfassung
In der bisher durch das Schrifttum wenig beachteten Rechtssache Flight Refund hatte sich der EuGH auf Vorlage des ungarischen Obersten Gerichtshofs unter anderem mit der Frage zu befassen, auf welcher Tatsachengrundlage und nach welchem Maßstab ein mitgliedstaatliches Gericht seine internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO zu prüfen hat.
Hintergrund war ein Rechtsstreit zwischen der Lufthansa und Flight Refund, einer Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich, die sich einen Anspruch eines Fluggasts wegen Flugverspätung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 hatte abtreten lassen. Flight Refund beantragte bei einer ungarischen Notarin den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls nach der VO (EG) Nr. 1896/2006 (EuMahnVO). Nach Art. EWG_VO_1896_2006 Artikel 8, EWG_VO_1896_2006 Artikel 6 EuMahnVO hätte die Notarin freilich vor Erlass ihre internationale Zuständigkeit prüfen müssen, was ausweislich der Vorlage des Obersten Gerichtshofs nicht der Fall war. Nach einem Einspruch der Lufthansa, der ihre Passivlegitimation zum Gegenstand hatte, wurde das Verfahren in ein zivilrechtliches Streitverfahren übergeleitet (vgl. Art. EWG_VO_1896_2006 Artikel 17 Abs. EWG_VO_1896_2006 Artikel 17 Absatz 1 EuMahnVO). Der für die Abgabe der Sache zuständigen Notarin war es jedoch unmöglich, aufgrund der von der Antragstellerin in ihrem Antrag gemachten Angaben ein zuständiges Gericht auszumachen. Nachdem auch eine Nachfrage der Notarin bei der Antragstellerin ergebnislos verlaufen war, wurde die Sache an den Obersten Gerichtshof zum Zwecke der Zuständigkeitsbestimmung abgegeben, welcher augenscheinlich keine Zuständigkeit ungarischer Gerichte anhand der ihm vorliegenden Informationen ausmachen konnte und den EuGH um Vorabentscheidung anrief.
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ISO 690
STADLER, Astrid, Matthias KLÖPFER, 2017. EuGH-Rechtsprechung zur EuGVVO aus den Jahren 2015 und 2016. In: Zeitschrift für europäisches Privatrecht : ZEuP. 2017, 25(4), pp. 890-935. ISSN 0943-3929BibTex
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