Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Italien

dc.contributor.authorThym, Daniel
dc.date.accessioned2014-03-21T13:31:21Zdeu
dc.date.available2014-03-21T13:31:21Zdeu
dc.date.issued2013deu
dc.description.abstractZahlreiche deutsche Verwaltungsgerichte waren zuletzt mit der Frage befasst, ob Dublin-Überstellungen in andere EU-Mitgliedstaaten als Griechenland zulässig sind. Die Entscheidungen fielen nicht immer einheitlich aus, was auch daran lag, dass die Gerichte ihre Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz zumeist ohne ein klärendes Wort der Obergerichte treffen mussten. Speziell Überstellungen nach Italien, Malta, Ungarn und Polen sorgten für Diskussionen mit teils divergierenden Positionen. Aus diesem Grund ist es überaus bedeutsam, dass nunmehr der EGMR in vier Fällen eine Hauptsacheentscheidung traf – und hierbei Überstellungen nach Italien für konventionskonform erklärte. Dies muss von den deutschen Verwaltungsgerichten beachtet werden, zumal die besprochenen Fälle besonders schutzbedürftige Personen betrafen, hinsichtlich derer deutsche Gerichte besonders häufig Dublin-Überstellungen für unzulässig erklärt hatten. Der EGMR sieht dies anders und hob zugleich die früheren, entgegenstehenden einstweiligen Verfügungen auf.
Der Hintergrund der aktuellen Entscheidungen ist bekannt. Im Jahr 2011 entschied der EGMR nach heftigen Diskussionen in der Fachöffentlichkeit, dass in Griechenland damals kein funktionsfähiges Asylsystem bestand und daher Dublin-Überstellungen unterbleiben müssen. Dies Ergebnis folgerte das Urteil M.S.S. gegen Griechenland und Belgien aus Art. EMRK Artikel 3 EMRK, der Folter sowie erniedrigende oder unmenschliche Behandlung verbietet. Dieser Ansicht folgte einige Monate später der EuGH im N.S.-Urteil, das zugleich die rechtsdogmatischen Folgewirkungen für die Dublin-II-Verordnung festlegte. Im Lichte der Grundrechte stehen "systemische Mängel" eines Asylsystems einer Dublin-Überstellung entgegen, soweit diese Mängel eine Verletzung von Art. 4 GRCh implizieren, der mit Art. EMRK Artikel 3 EMRK übereinstimmt. Bei der Beurteilung, ob systemische Mängel vorliegen, sind die Gerichte der Mitgliedstaaten mithin nicht frei, sondern müssen sich an der Auslegung der Grundrechte durch die hierfür berufenen Spruchkörper in Luxemburg und Straßburg ausrichten. Eben dies erleichtern die beiden besprochenen EGMR-Entscheidungen. Sie weisen den nationalen Gerichten den Weg.
deu
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