Publikation: Die Verkäuferhaftung aufgrund öffentlicher Äußerungen im richt-linienüberschießenden Anwendungsbereich des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB
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Nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB können öffentliche Äußerungen über die Kaufsache, also bloße Beschaffenheitsinformationen, die vom Verkäufer geschuldete Beschaffenheit konkretisieren und einen Sachmangel begründen. Sie dient der Umsetzung des Art. 2 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (VerbrGüterKRL); der deutsche Gesetzgeber ist jedoch über die Richtlinienvorgaben deutlich hinausgegangen. Statt die Regelung den Sondervorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) zuzuordnen, hat er ihren Anwendungsbereich dadurch auf sämtliche Kaufverträge erstreckt. Die Verallgemeinerung des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB erscheint nicht nur rechtspolitisch fragwürdig, sondern führt auch zu besonderen Auslegungsfragen. Dies gilt zunächst für den Verkauf durch einen Verbraucher (dazu II.) sowie für Immobilienkaufverträge bei Falschangaben in Internetanzeigen und (Makler-)Exposés. Hier gerät die Vorschrift in Konflikt mit den Formzwecken des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB und muss daher möglicherweise im Wege der Rechtsfortbildung eingeschränkt werden (dazu III.). Ähnliche Probleme können im Bereich der beiderseitigen Unternehmergeschäfte auftreten. Hier kann § 434 Abs. 1 S. 3 BGB in Konflikt mit handelsrechtlichen Grundsätzen geraten (dazu IV.).
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ISO 690
GRÄF, Stephan, 2017. Die Verkäuferhaftung aufgrund öffentlicher Äußerungen im richt-linienüberschießenden Anwendungsbereich des § 434 Abs. 1 S. 3 BGB. In: Zeitschrift für die gesamte Privatrechtswissenschaft : ZfPW. Beck. 2017, 3(3), pp. 286-324. ISSN 2363-4960BibTex
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