Publikation: Der Wegzug von Gesellschaften im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit : Zugleich Besprechung von EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 22.5.2008 – Rs. C-210/06 – Cartesio
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Die Schlussanträge laufen auf eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH hinaus. Generalanwalt Poiares Maduro schlägt vor, in allen nationalen Vorschriften, die eine nach nationalem Recht gegründete Gesellschaft daran hinderten, ihren operativen Geschäftssitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit zu sehen. Demgegenüber hat die nachfolgende Rechtsprechung zumindest insoweit an dem Ausgangspunkt von "Daily Mail" festgehalten, als sich die Zugehörigkeit einer Gesellschaft zur Rechtsordnung eines Mitgliedstaats aus ihrem satzungsmäßigen Sitz, ihrer Hauptverwaltung oder ihrer Hauptniederlassung ergibt. Demgemäß können die Mitgliedstaaten zwar nicht mehr frei über die Gründung und Existenz der ihrem Gesellschaftsrecht unterworfenen Gesellschaften entscheiden, aber doch die Anwendbarkeit ihres Gesellschaftsstatuts von einem inländischen Satzungs- oder Geschäftssitz der Gesellschaft abhängig machen, ohne gegen die Niederlassungsfreiheit zu verstoßen. Der Vorschlag des Generalanwalts würde damit auf eine wünschenswerte Änderung der bisherigen Rechtsprechung des EuGH hinauslaufen. Die im MoMiG vorgesehenen Regelungen wären damit vereinbar, nicht aber die Vorschriften der SE-VO zum Satzungs- und Geschäftssitz.
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WILHELMI, Rüdiger, 2008. Der Wegzug von Gesellschaften im Lichte der Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit : Zugleich Besprechung von EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 22.5.2008 – Rs. C-210/06 – Cartesio. In: Der Betrieb. Verlagsgruppe Handelsblatt - vhb. 2008, 2008(30), pp. 1611-1614. ISSN 0005-9935BibTex
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