Zur Problematik der sogenannten weiterfressenden Mängel

dc.contributor.authorTarman, Zeynep Deryadeu
dc.date.accessioned2011-03-23T13:44:34Zdeu
dc.date.available2011-03-23T13:44:34Zdeu
dc.date.issued2003deu
dc.description.abstractBeim weiterfressenden Mangel geht es vor allem um folgende Fragen:
Wie ist die Rechtslage - insbesondere nach der Schuldrechtsmodernisierung-, wenn die gelieferte Sache selbst aufgrund ihres Fehlers untergeht? Kann die Lieferung einer fehlerhaften Sache das Eigentum des Endabnehmers an dieser Sache verletzen? Oder ist das Vorliegen einer Eigentumsverletzung beim weiterfressenden Mangel nur eine Behauptung, um den Käufer zu schützen? Soll diese Problematik doch eher im vertraglichen Bereich erledigt werden?

Die Erheblichkeit der weiterfressenden Mängel ist darin zu sehen, dass sich die vertraglichen und deliktischen Ansprüche überschneiden und die Ersatzansprüche unterschiedlicher Verjährung unterliegen. Nach der Auffassung des BGH konkurrieren die vertraglichen Ansprüche mit den deliktsrechtlichen, so dass auch beim weiterfressenden Mangel der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB vorliegen kann. Die Diskussion um den sich weiterfressenden Mangel ist allerdings noch nicht abgeschlossen. Nach der Auffassung der Literatur fehlt es insbesondere an einem feststehenden Abgrenzungskriterium zwischen einem der Sache von vornherein insgesamt anhaftendem Mangel und einem sich weiterfressenden Teilmangel. Ob ein solches Abgrenzungsmerkmal gefunden werden kann und in welcher Form dieses dogmatisch haltbar ausgestaltet sein müsste, soll in dieser Arbeit untersucht werden.
Ob der BGH an seiner unter dem Stichwort weiterfressender Mangel bekannt gewordenen Rechtsprechung im neuen Recht festhalten wird, ist offen. Die Rechtsprechung resultierte aus der für den Geschädigten weitaus günstigeren Verjährungsregelung des Deliktsrechts gegenüber dem Kaufrecht. Durch die Neuregelung ist diese Problematik zwar entschärft, aber wegen des verbleibenden Unterschieds zwischen der normalen Drei-Jahres-Frist und der Zwei-Jahres-Frist keineswegs beseitigt. Da der BGH seine Rechtsprechung trotz der Kritik der Lehre bestätigt hat, ist zu vermuten, dass der BGH und zunächst einmal die Untergerichte diese Rechtsprechung auch im neuen Recht weiterverfolgen werden. Es wird aber in der Praxis immer wieder Grenzfälle geben, bei denen es nicht ganz leicht fällt, festzustellen, ob in der Tat das Kriterium der Stoffgleichheit erfüllt ist.
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dc.identifier.urihttp://kops.uni-konstanz.de/handle/123456789/3343
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