Verlustverwertung der Personen- und Kapitalgesellschaften unter besonderer Berücksichtigung des Mantelkaufs
Verlustverwertung der Personen- und Kapitalgesellschaften unter besonderer Berücksichtigung des Mantelkaufs
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1997
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Schmidt, Christof Karl
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Gegenstand dieser Arbeit war es, die Systematik des Verlustabzugs im Steuerrecht darzustellen, unter besonderer Beachtung der Regelung zum Mantelkauf und zur Umwandlung von Gesellschaften.Die Regelung des § 8 Abs.(4) KStG, die auf Fälle der Mantelverwendung zugeschnitten ist, und die als Antwort auf die fundamentale Änderung der Rechtsprechung zu sehen ist, kann nicht als besonders geglückt bezeichnet werden.
Im Rahmen der Regelung selbst bestehen zahlreiche Unklarheiten und Ungenauigkeiten. Vor allem fällt aber der Wertungswiderspruch dieser Regelung zum neuen Umwandlungssteuergesetz auf. Nach dem neuen Umwandlungssteuergesetz kann ein Verlustabzug ohne weiteres von der untergehenden Kapitalgesellschaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden. Einzige Voraussetzung ist, daß bei der untergehenden Gesellschaft der Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt war. § 8 Abs.(4) KStG hingegen stellt, obwohl die Gesellschaften bürgerlichrechtlich sogar identisch sind, wesentlich höhere Anforderungen an eine Übertragung des Verlustabzugs. Sinnvoll und wünschenswert, sowohl im Sinne der Rechtsklarheit, wie der Rechtseinheitlichkeit wäre meines Erachtens, die Regelung des § 8 Abs.(4) KStG dem neuen Umwandlungssteuergesetz soweit anzugleichen, daß auch hier nur noch auf das Merkmal des Gewerbebetriebs abgestellt wird. Wenn der Betrieb der Gesellschaft bei Übernahme durch andere Gesellschafter noch nicht eingestellt war, muß ein Verlustvortrag weiterhin nutzbar sein.
Im Rahmen der Regelung selbst bestehen zahlreiche Unklarheiten und Ungenauigkeiten. Vor allem fällt aber der Wertungswiderspruch dieser Regelung zum neuen Umwandlungssteuergesetz auf. Nach dem neuen Umwandlungssteuergesetz kann ein Verlustabzug ohne weiteres von der untergehenden Kapitalgesellschaft auf die übernehmende Kapitalgesellschaft übertragen werden. Einzige Voraussetzung ist, daß bei der untergehenden Gesellschaft der Geschäftsbetrieb noch nicht eingestellt war. § 8 Abs.(4) KStG hingegen stellt, obwohl die Gesellschaften bürgerlichrechtlich sogar identisch sind, wesentlich höhere Anforderungen an eine Übertragung des Verlustabzugs. Sinnvoll und wünschenswert, sowohl im Sinne der Rechtsklarheit, wie der Rechtseinheitlichkeit wäre meines Erachtens, die Regelung des § 8 Abs.(4) KStG dem neuen Umwandlungssteuergesetz soweit anzugleichen, daß auch hier nur noch auf das Merkmal des Gewerbebetriebs abgestellt wird. Wenn der Betrieb der Gesellschaft bei Übernahme durch andere Gesellschafter noch nicht eingestellt war, muß ein Verlustvortrag weiterhin nutzbar sein.
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Subject (DDC)
340 Law
Keywords
Steuerrecht
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ISO 690
SCHMIDT, Christof Karl, 1997. Verlustverwertung der Personen- und Kapitalgesellschaften unter besonderer Berücksichtigung des Mantelkaufs [Dissertation]. Konstanz: University of KonstanzBibTex
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Examination date of dissertation
January 16, 1997