Publikation: Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) : ein bestimmt unbestimmter Tatbestand?
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Zusammenfassung
Die Auslegung des § 316 a StGB Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer macht seit jeher einige Mühe. Immer wieder wird der Ruf nach seiner Abschaffung laut oder zumindest auf eine Reduzierung des sehr hohen Regelstrafmaßes gedrungen. Allerdings finden sich auch Stimmen, nach denen § 316 a bei rechtem Verständnis in einem milderen Licht erscheine. Grund genug, sich zusammenfassend mit der Auslegung dieses ungeliebten Tatbestands zu beschäftigen und eine kohärente Bestimmung seines Anwendungsbereichs vorzunehmen. Es wird sich alsbald zeigen, dass auch die jüngeren Leitentscheidungen des BGH nicht zu einer Auslegung geführt haben, die den § 316 a hinreichend bestimmt. Die Bestimmtheit eines Strafgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung für seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, Art. 103 Abs. 2 GG. Der Sinngehalt des Tatbestandes muss hinreichend deutlich bestimmbar sein. Ein Tatbestand, dessen Gehalt sich gar nicht erschließen lässt, den Interpreten mit unaufklärbaren Ambivalenzen zurücklässt oder schlichtweg zufällige Ergebnisse hervorbringt, ist unbestimmt und damit verfassungswidrig. Zudem: Da § 316 a mit wenigstens fünf Jahren Freiheitsstrafe zu den am schärfsten sanktionierten Tatbeständen des StGB gehört, gelten entsprechend hohe Erwartungen an seine Bestimmtheit. Im Folgenden ist auf die zwei umstrittensten Tatbestandsmerkmale einzugehen. Die Fragen lauten:Wer ist »Führer eines Kraftfahrzeugs«?Und:Was meint »dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutz[en]«?
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ISO 690
JESSE, Björn, 2008. Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) : ein bestimmt unbestimmter Tatbestand?. In: Juristische Rundschau. 2008(11), pp. 448-453. Available under: doi: 10.1515/JURU.2008.448BibTex
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