Irrweg „Eingriffsnorm“ : Das Beispiel der Durchsetzung deutscher Zinsobergrenzen in einem russischen Darlehensvertrag
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Zusammenfassung
Es ist allgemein bekannt, dass der in einem Darlehensvertrag vereinbarte Zins stark von den Marktbedingungen abhängt. Eine Abweichung vom heimischen Zinsniveau ist damit bei einem Darlehensvertrag unter fremdem Recht grundsätzlich zu tolerieren. Ob die Grenze dieser Toleranz bei einem Zinsbetrag von insgesamt 89% in sechs Monaten erreicht war, hatte das LG Frankfurt a.M. mit Blick auf ein russisches Darlehen zu beantworten. Hierbei diskutierte das Gericht, ob die deutschen Vorstellungen von einer angemessenen Zinsobergrenze entweder mithilfe des § 138 BGB als sog. „Eingriffsnorm“ oder durch den ordre public-Vorbehalt durchzusetzen waren. Das Landgericht verneinte dies, was in der Literatur jedoch kritisiert wurde. Der folgende Beitrag nutzt den Fall zur praktischen Illustration der Auffassung, wonach die „Eingriffsnorm“ ein so uneingrenzbares wie dogmatisch-methodisch nutzloses Instrument ist. Stattdessen zeigt der Beitrag auf, weshalb es im Bereich sog. „Eingriffsnormen“ tatsächlich um die interessengeleitete Bildung neuer Spezial-Rechtsanwendungsnormen (hier: zugunsten russischer Zinsobergrenzen) geht und welche Vorteile mit diesem Ansatz einhergehen. Auch die Frage, ob heimische Zinsobergrenzen mithilfe des ordre public-Vorbehalts durchgesetzt werden können, wird erörtert.
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ISO 690
HEMLER, Adrian, 2022. Irrweg „Eingriffsnorm“ : Das Beispiel der Durchsetzung deutscher Zinsobergrenzen in einem russischen Darlehensvertrag. In: Recht der internationalen Wirtschaft RIW. RDB. 2022(6), pp. 355-360. ISSN 0340-7926BibTex
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