Anmerkung zum BGH-Beschluss vom 13.09.2010 (1 StR 220/09) : [Zur Frage der strafbaren Beeinflussung der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber bei Verschleierung der finanziellen Unterstützung seiner Kandidaten als pflichtwidrige Normverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes]

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Juristische Rundschau. 2011(9), pp. 400-404
Zusammenfassung

Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit dem Beschluss des BGH vom 13.09.2010 (1 StR 220/09; JR 2011, 394) auseinander, in welchem der erste Strafsenat entschied, dass eine strafbare Beeinflussung der Betriebsratswahl gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BetrVG durch den Arbeitgeber zumindest dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber die finanzielle Unterstützung seiner Kandidaten verschleiert und dass darin eine pflichtwidrige Normverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes zu sehen ist. Zu Beginn werden die Entscheidungen des BGH vom 27.08.2010 (2 StR 111/09; NJW 2010, 3458) und des BVerfG vom 23.06.2010 (2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09; NJ 2011, 80) genannt, die ebenfalls zentral für das Verständnis des Untreuetatbestandes sind. Anschließend wird erörtert, dass sich der erste Strafsenat im Wesentlichen mit dem Untreuetatbestandsmerkmal „Pflichtwidrigkeit“ beschäftigte. Dargestellt wird weiter, dass die Auslegung und Reichweite des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BetrVG in der vorliegenden Entscheidung erstmalig höchstrichterlich behandelt wurde. Am Ende stellt der Verfasser unter anderem fest, dass der Versuch des BGH, den sehr weiten Tatbestand des § 266 StGB einzuschränken, zu begrüßen sei. Hervorgehoben wird allerdings, dass die Umsetzung des Versuchs im vorliegenden Fall fragwürdig erscheint.

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Fachgebiet (DDC)
340 Recht
Schlagwörter
Konferenz
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ISO 690BRAND, Christian, 2011. Anmerkung zum BGH-Beschluss vom 13.09.2010 (1 StR 220/09) : [Zur Frage der strafbaren Beeinflussung der Betriebsratswahl durch den Arbeitgeber bei Verschleierung der finanziellen Unterstützung seiner Kandidaten als pflichtwidrige Normverletzung im Sinne des Untreuetatbestandes]. In: Juristische Rundschau. 2011(9), pp. 400-404
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