Publikation: Tarifpluralität und Tarifeinheit nach Betriebs(teil)übergang : Das Zusammenspiel zwischen § 4a TVG und § 613a BGB
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Zusammenfassung
Die zentrale Regelung des am 10.7.2015 in Kraft getretenen Tarifeinheitsgesetzes findet sich in Abs. 2 des neu eingeführten § 4a TVG: Ist ein Arbeitgeber nach § 3 TVG an mehrere nicht inhaltsgleiche Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden und überschneiden sich deren Geltungsbereiche, liegt eine Tarifkollision i.S.d. § 4a TVG vor. § 4a II 2 TVG ordnet für diesen Fall an, dass nur der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft anzuwenden ist, die unter den Gewerkschaftsmitgliedern im Betrieb die relative Mehrheit hat. Bei Umstrukturierungen im Wege eines Betriebs(teil)übergangs ist zusätzlich § 613a BGB zu beachten. Das Zusammenspiel zwischen § 4a II TVG und § 613a BGB wirft zahlreiche Auslegungsfragen auf, die in diesem Beitrag beleuchtet werden sollen. Es werden nacheinander die Auswirkungen eines Betriebs(teil)übergangs auf die tarifliche Situation beim Veräußerer (dazu II.) und beim Erwerber (dazu III. und IV.) behandelt.
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ISO 690
GRÄF, Stephan, 2016. Tarifpluralität und Tarifeinheit nach Betriebs(teil)übergang : Das Zusammenspiel zwischen § 4a TVG und § 613a BGB. In: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA). Beck. 2016, 33(6), pp. 327-334. ISSN 0943-7525BibTex
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