Publikation: Der Wortlaut ist tot, es lebe die Gesetzesbindung!
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Zusammenfassung
Das BVerfG hat seine jahrzehntelange Zurückhaltung in Methodenfragen aufgegeben. Mit dem Kammerbeschluss vom 26. 9. 2011 (NJW 2012, 669) meldet sich Karlsruhe bereits zum dritten Mal binnen drei Jahren zu methodologischen Grundsatzfragen zu Wort. Das Gericht bezieht erneut klar Position: Der Grundsatz der Gewaltenteilung schließe es aus, dass die Gerichte sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Zu Recht hebt das Gericht die überragende Bedeutung der richterlichen Gesetzesbindung hervor. Sie sei „aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbar“. Richterliche Rechtsfortbildung dürfe nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers stelle.
Zugleich verwirft das BVerfG die noch immer verbreitete Auffassung, die Gesetzesbindung als Buchstabengehorsam versteht. Die Irrtümer der Andeutungstheorie hat Philipp Heck bereits vor einem Jahrhundert entlarvt. Nun folgt ihm – spät, aber immerhin – auch das BVerfG. Seine Aussagen sind so präzise wie zutreffend: „Eine reine Wortinterpretation schreibt die Verfassung nicht vor. (…) Der Wortlaut des Gesetzes zieht im Regelfall keine starre Auslegungsgrenze.“ Stattdessen dürfe der Richter vom Wortlaut abweichen, sofern er sich auf den Willen des Gesetzgebers stütze. Eine Ausnahme davon gelte lediglich für das Strafrecht (Art. 103 II GG).
Damit bekräftigt das Gericht seine Grundsatzposition: Der Richter müsse die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers möglichst zuverlässig zur Geltung bringen (BVerfG, NJW 2011, 836; Sondervotum zu BVerfG, NJW 2009, 1469 [1476 ff.]). Im Zusammenwirken von Legislative und Judikative gebühre dem unmittelbar demokratisch legitimierten Gesetzgeber der Vorrang. Mit seinem jüngsten Beschluss erteilt das Gericht schließlich allen Skeptikern eine Absage, die in den beiden bisherigen Stellungnahmen lediglich eine letztlich beliebige Begründung zur Untermauerung des gewünschten Ergebnisses befürchteten. Dass es sich dabei vielmehr um eine grundlegende und zukunftsweisende Positionierung des höchsten deutschen Gerichts zur Frage der Reichweite richterlicher Normsetzungsmacht handelt, kann jetzt nicht mehr bezweifelt werden.
Es ist nun an der Zeit, dass der Wandel von einer vermeintlich „objektiven“ Auslegung hin zu einer weitreichenden Bindung an die Regelungsabsichten des Gesetzgebers auch die obersten Bundesgerichte erreicht. Entscheidungen wie die des BGH (NJW 2012, 1073 [in diesem Heft]) zur absoluten Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung oder des BAG (NZA 2011, 905) zum Vorbeschäftigungsverbot des § 14 II TzBfG sind mit den Vorgaben des BVerfG nicht zu vereinbaren!
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ISO 690
HÖPFNER, Clemens, 2012. Der Wortlaut ist tot, es lebe die Gesetzesbindung!. In: NJW Editorial. 2012, 2012(15)BibTex
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