Publikation: Die strafrechtliche Bedeutung des "Pozzing"
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Zusammenfassung
Der Aufsatz befasst sich mit dem neuartigen Phänomen des „Pozzing“ und dessen strafrechtlicher Würdigung. Einleitend schildern die Autoren, dass man hierunter die bewusste Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit einem HIV-positiven Partner, getragen von dem Ziel, sich mit dem Virus zu infizieren, versteht. „Pozzen“ ist eine umgangssprachliche Form und bedeutet „sich positiv machen lassen“. Als Beweggründe für dieses absurd anmutende Verhalten können Todessehnsüchte, die Beseitigung von Ängsten sowie die Überwindung der letzten Barriere gegenüber dem geliebten Partner sein. Insbesondere aus gesellschaftlicher Sicht sei es bedauerlich, dass durch solches Verhalten das Gesundheitssystem in erheblichem Maße beansprucht wird und die Präventionsbemühungen der Aids-Hilfen konterkariert werden. Um die strafrechtliche Würdigung des Pozzing zu beleuchtet, müsse zunächst ein Überblick über die bisherige Bedeutung von HIV im Strafrecht gewonnen werden. Neben Schwierigkeiten bei der Ermittlung des einschlägigen Tatbestandes entstehen Probleme oftmals bei der Frage der objektiven Zurechnung. In diesem Zusammenhang wird schwerpunktmäßig auf die Fallgruppe der „eigenverantwortlichen Selbstverletzung“ eingegangen. Abschließend bleibt festzuhalten, dass das Strafrecht nicht in der Lage sei, das unerwünschte Phänomen des Pozzing in den Griff zu bekommen.
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ISO 690
BRAND, Christian, Martin LOTZ, 2011. Die strafrechtliche Bedeutung des "Pozzing". In: Juristische Rundschau. 2011(12), pp. 513-519. Available under: doi: 10.1515/juru.2011.513BibTex
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