Publikation: Anmerkung zum Urteil des BAG vom 29.8.2013, 2 AZR 419/12 : Auflösungsantrag des Arbeitgebers und Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers
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§ 9 KSchG ermöglicht im Fall einer nach § 1 KSchG sozial ungerechtfertigten ordentlichen Kündigung die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowohl auf Antrag des Arbeitnehmers (§ 9 Abs. 1 Satz 1 KSchG) als auch auf Antrag des Arbeitgebers (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG). § 9 KschG gilt allerdings nur im Zusammenhang mit einer ordentlichen Kündigung. Problematisch sind daher Konstellationen, in denen das Recht zur ordentlichen Kündigung – gesetzlich, kollektiv- oder arbeitsvertraglich – ausgeschlossen ist. Einen solchen Fall sieht § 15 Abs. 1 bis 3a KSchG vor (Sonderkündigungsschutz für bestimmte Funktionsträger im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht). Steht eine Anwendung des § 15 KSchG im Raum, stellt sich in Bezug auf § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Frage, ob eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers überhaupt in Betracht kommt und – wenn ja – ob dazu ein Sachverhalt vorliegen muss, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde.
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ISO 690
GRÄF, Stephan, 2014. Anmerkung zum Urteil des BAG vom 29.8.2013, 2 AZR 419/12 : Auflösungsantrag des Arbeitgebers und Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers. In: juris PraxisReport Arbeitsrecht. Stollfuß, Stotax. 2014(17), Anm. 1BibTex
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