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Versuch, Rücktritt und Berichtigung der Aussage bei §§ 153 bis 156 StGB

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2011

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Zeitschriftenartikel
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Erschienen in

Juristische Arbeitsblätter. 2011, 43(9), pp. 667-671. ISSN 0720-6356

Zusammenfassung

Die Klausurrelevanz der Aussagedelikte liegt zumeist weniger bei Detailfragen der einzelnen Tatbestände, als vielmehr bei den Bezügen zum Allgemeinen Teil. Neben dem Bereich der Täterschaft und Teilnahme können vor allem Probleme des Versuchs und des Rücktritts in das Blickfeld geraten, zumal in diesem Zusammenhang mit der Berichtigung der falschen Angabe nach § 158 StGB auch noch eine Sondervorschrift in die Prüfung einzubeziehen sein kann. Da der Meineid (§ 154 StGB) mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ein Verbrechen ist, folgt die Strafbarkeit des Versuchs aus § 23 Abs. 1 StGB i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB. Nicht strafbar ist hingegen der Versuch bei den Vergehen der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) und bei der falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB). Da der Meineid jedoch – soweit er bei Aussagen von Zeugen und Sachverständigen eine Qualifikation zu § 153 StGB darstellt – auf der falschen uneidlichen Aussage aufbaut, gewinnt auch § 153 StGB in Versuchskonstellationen Bedeutung. Hinzuweisen ist noch darauf, dass aufgrund des Verbrechenserfordernisses der Versuch der Beteiligung nach § 30 StGB ebenfalls nur bei § 154 StGB strafbar ist, während sich bei §§ 153, 156 StGB eine Vorfeldstrafbarkeit nur bei versuchter Anstiftung aus der Sonderregelung des § 159 ergeben kann.

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Fachgebiet (DDC)
340 Recht

Schlagwörter

Rücktritt, Versuch

Konferenz

Rezension
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ISO 690EISELE, Jörg, 2011. Versuch, Rücktritt und Berichtigung der Aussage bei §§ 153 bis 156 StGB. Vahlen. In: Juristische Arbeitsblätter. 2011, 43(9), pp. 667-671. ISSN 0720-6356
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