Publikation: Die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens nach Auflösung und Ausscheiden : Anspruchsermittlung und prozessuale Durchsetzung am Beispiel der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts
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Zusammenfassung
Sowohl im Falle der Auflösung einer Personengesellschaft als auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus der fortbestehenden Gesellschaft stellen sich vielfältige rechtliche und tatsächliche Probleme bei der Ermittlung, Berechnung und prozessuale Durchsetzung der dem einzelnen Liquidationsgesellschafter bzw. dem Ausgeschiedenen zustehenden Ansprüche. Die Lösungsvorschläge, die von Rechtsprechung und Literatur hierzu angeboten werden, sind teilweise nicht ohne weiteres in die Tat umsetzbar und stellen die forensische Praxis daher vor große Schwierigkeiten. Besonders brisant wird die Problematik bei der wirtschaftlich tätigen Außengesellschaft bürgerlichen Rechts.
Eine Rückbesinnung auf den Wortlaut und die dahinter stehende Intention der §§ 730 ff. BGB, auf Zweck und Rechtsnatur der Auseinandersetzung nach Auflösung bzw. der Abschichtung nach Ausscheiden sowie ein ergänzender Rückgriff auf das handelsrechtliche Kontokorrent sowie das gesetzlich vorgesehene Verfahren bei der OHG helfen jedoch dabei, sowohl für die Auflösungs- als auch die Ausscheidenskonstellation ein einfaches und einheitlich auf alle Sachverhaltskonstellationen gleichermaßen gut anwendbares Modell zu entwickeln, wie die Ansprüche des einzelnen Gesellschafters dem Grunde nach ermittelt, der Höhe nach berechnet und prozessual durchgesetzt werden können. Dieses Modell führt zu interessengerechten Lösungen, wobei sich viele der von der herrschenden Meinung thematisierten Probleme entweder gar nicht stellen oder sich anhand des vom Gesetz selbst aufgezeigten Lösungswegs klären lassen.
Wesentliche Erkenntnis für das Vermögensverteilungsverfahren nach Auflösung der Gesellschaft ist, dass das Gesetz eine Vermögensverteilung nach dem Prinzip des „Kassensturzes“ vorsieht, d.h. nur Einnahmen, die tatsächlich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensversilberung erzielt werden konnten, zur Grundlage der Verteilung unter den Gesellschaftern gemacht werden können. Eine Verteilung auf der Grundlage bilanzieller Berechnungen und geschätzter Verkehrswerte ist falsch. Dem Interesse der Liquidationsgesellschafter, bereits vor Abschluss der Versilberung Abschlagszahlungen auf ihr Auseinandersetzungsguthaben zu erhalten, wird durch die Möglichkeit zur Vorabausschüttung analog § 155 Abs. 2 Satz 1 HGB Rechnung getragen.
Die Vermögensverteilung mit einem ausgeschiedenen Gesellschafter findet auf der Grundlage einer zum Stichtag des Ausscheidens erstellten Abfindungsbilanz statt. Allerdings sieht § 738 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BGB eine wirtschaftliche Angleichung von Liquidation und Ausscheiden vor, d.h. der Ausgeschiedene darf nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden, als er es als Liquidationsgesellschafter bzw. zu Zeiten seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft gewesen wäre. Diese gesetzliche Forderung rechtfertigt es, den Abfindungsanspruch des Ausgeschiedenen ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Ist-Standes des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln, das zum Ausscheidensstichtag tatsächlich vorhanden ist, während noch nicht realisierte Forderungen der Gesellschaft - vergleichbar den Erlösen aus schwebenden Geschäften - erst in dem Augenblick der Abrechnung mit dem Ausgeschiedenen zugrunde gelegt werden dürfen, in dem sie realisiert werden konnten. Auf diese Weise werden unzumutbare Vorfinanzierungspflichten der in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter unterbunden.
Sowohl für die Auseinandersetzung nach Auflösung als auch für die Abschichtung nach Ausscheiden erweisen sich die Gesellschafterkonten als unverzichtbares Mittel, um die Ansprüche und Verbindlichkeiten des einzelnen Liquidationsgesellschafters bzw. des Ausgeschiedenen im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern sowie zur Gesellschaft darzustellen und mittels einer kontokorrentartigen Verrechnung in einen Gesamtsaldo zu überführen. Dieser ergibt, verrechnet mit dem quotalen Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft für die Verteilung zur Verfügung steht, den jeweiligen Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung seines Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsguthabens.
Dabei führt der Grundsatz der Finanzierungsverantwortung des Gesellschafters dazu, dass der einzelne Gesellschafter seine Ansprüche gegen die Gesellschaft, insbesondere aus nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Drittrechtsgeschäften mit der Gesellschaft, nicht einfach wie ein außenstehender Dritter ohne Rücksicht auf den Gang der Auseinandersetzung geltend machen kann. Statt dessen sind diese Beträge wie andere Ansprüche des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft zu behandeln und mit den übrigen Ansprüchen und Verbindlichkeiten des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft zu einem einheitlichen Saldo zu verrechnen.
Aufgrund der fortlaufenden Saldierung und Verrechnung aller Ansprüche und Verbindlichkeiten des Gesellschafters reduzieren sich diese stets nur noch auf den so entstandenen Gesamtsaldo. Daher besteht kein Bedürfnis mehr für die Anwendung darüber hinausgehender Beschränkungen der Klagbarkeit dieser Einzelansprüche, wie insbesondere den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Durchsetzungssperre. Letztlich ist die Frage, ob der Gesellschafter den ihm zustehenden Saldo vollumfänglich von der Gesellschaft verlangen kann, eine Frage der prozessualen Beweisbarkeit.
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ISO 690
HELLMANN, Katharina, 2013. Die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens nach Auflösung und Ausscheiden : Anspruchsermittlung und prozessuale Durchsetzung am Beispiel der Außengesellschaft bürgerlichen Rechts [Dissertation]. Konstanz: University of KonstanzBibTex
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Die Lösungsvorschläge, die von Rechtsprechung und Literatur hierzu angeboten werden, sind teilweise nicht ohne weiteres in die Tat umsetzbar und stellen die forensische Praxis daher vor große Schwierigkeiten. Besonders brisant wird die Problematik bei der wirtschaftlich tätigen Außengesellschaft bürgerlichen Rechts.<br /><br /><br /><br />Eine Rückbesinnung auf den Wortlaut und die dahinter stehende Intention der §§ 730 ff. BGB, auf Zweck und Rechtsnatur der Auseinandersetzung nach Auflösung bzw. der Abschichtung nach Ausscheiden sowie ein ergänzender Rückgriff auf das handelsrechtliche Kontokorrent sowie das gesetzlich vorgesehene Verfahren bei der OHG helfen jedoch dabei, sowohl für die Auflösungs- als auch die Ausscheidenskonstellation ein einfaches und einheitlich auf alle Sachverhaltskonstellationen gleichermaßen gut anwendbares Modell zu entwickeln, wie die Ansprüche des einzelnen Gesellschafters dem Grunde nach ermittelt, der Höhe nach berechnet und prozessual durchgesetzt werden können. Dieses Modell führt zu interessengerechten Lösungen, wobei sich viele der von der herrschenden Meinung thematisierten Probleme entweder gar nicht stellen oder sich anhand des vom Gesetz selbst aufgezeigten Lösungswegs klären lassen.<br /><br /><br /><br />Wesentliche Erkenntnis für das Vermögensverteilungsverfahren nach Auflösung der Gesellschaft ist, dass das Gesetz eine Vermögensverteilung nach dem Prinzip des „Kassensturzes“ vorsieht, d.h. nur Einnahmen, die tatsächlich im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Vermögensversilberung erzielt werden konnten, zur Grundlage der Verteilung unter den Gesellschaftern gemacht werden können. Eine Verteilung auf der Grundlage bilanzieller Berechnungen und geschätzter Verkehrswerte ist falsch. Dem Interesse der Liquidationsgesellschafter, bereits vor Abschluss der Versilberung Abschlagszahlungen auf ihr Auseinandersetzungsguthaben zu erhalten, wird durch die Möglichkeit zur Vorabausschüttung analog § 155 Abs. 2 Satz 1 HGB Rechnung getragen.<br /><br /><br /><br />Die Vermögensverteilung mit einem ausgeschiedenen Gesellschafter findet auf der Grundlage einer zum Stichtag des Ausscheidens erstellten Abfindungsbilanz statt. Allerdings sieht § 738 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 BGB eine wirtschaftliche Angleichung von Liquidation und Ausscheiden vor, d.h. der Ausgeschiedene darf nicht besser, aber auch nicht schlechter gestellt werden, als er es als Liquidationsgesellschafter bzw. zu Zeiten seiner Mitgliedschaft in der Gesellschaft gewesen wäre. Diese gesetzliche Forderung rechtfertigt es, den Abfindungsanspruch des Ausgeschiedenen ausschließlich auf Grundlage des jeweiligen Ist-Standes des Gesellschaftsvermögens zu ermitteln, das zum Ausscheidensstichtag tatsächlich vorhanden ist, während noch nicht realisierte Forderungen der Gesellschaft - vergleichbar den Erlösen aus schwebenden Geschäften - erst in dem Augenblick der Abrechnung mit dem Ausgeschiedenen zugrunde gelegt werden dürfen, in dem sie realisiert werden konnten. Auf diese Weise werden unzumutbare Vorfinanzierungspflichten der in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter unterbunden.<br /><br /><br /><br />Sowohl für die Auseinandersetzung nach Auflösung als auch für die Abschichtung nach Ausscheiden erweisen sich die Gesellschafterkonten als unverzichtbares Mittel, um die Ansprüche und Verbindlichkeiten des einzelnen Liquidationsgesellschafters bzw. des Ausgeschiedenen im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern sowie zur Gesellschaft darzustellen und mittels einer kontokorrentartigen Verrechnung in einen Gesamtsaldo zu überführen. Dieser ergibt, verrechnet mit dem quotalen Anteil des Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen, das nach Abzug aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft für die Verteilung zur Verfügung steht, den jeweiligen Anspruch des Gesellschafters auf Auszahlung seines Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsguthabens.<br /><br /><br /><br />Dabei führt der Grundsatz der Finanzierungsverantwortung des Gesellschafters dazu, dass der einzelne Gesellschafter seine Ansprüche gegen die Gesellschaft, insbesondere aus nicht auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Drittrechtsgeschäften mit der Gesellschaft, nicht einfach wie ein außenstehender Dritter ohne Rücksicht auf den Gang der Auseinandersetzung geltend machen kann. Statt dessen sind diese Beträge wie andere Ansprüche des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft zu behandeln und mit den übrigen Ansprüchen und Verbindlichkeiten des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft zu einem einheitlichen Saldo zu verrechnen.<br /><br /><br /><br />Aufgrund der fortlaufenden Saldierung und Verrechnung aller Ansprüche und Verbindlichkeiten des Gesellschafters reduzieren sich diese stets nur noch auf den so entstandenen Gesamtsaldo. Daher besteht kein Bedürfnis mehr für die Anwendung darüber hinausgehender Beschränkungen der Klagbarkeit dieser Einzelansprüche, wie insbesondere den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Durchsetzungssperre. 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