Publikation: Die Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht rückt näher : Kreativität und Innovation werden die Gewinner sein
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Zusammenfassung
Die obersten Gerichte in Deutschland und in der EU (BGH und EuGH) haben in letzter Zeit einige kreative und der technologischen Entwicklung Rechnung tragende Entscheidungen im Wissenschaftsurheberrecht getroffen – vor allem mit Blick auf die bislang (und auch weiterhin) unzulänglichen und Bildung und Wissenschaft behindernden §§ 52 und 52b. Wirkliche Änderungen im Recht kann aber nur die Politik vornehmen. Änderungen sind nötig: Es bestehen erhebliche Diskrepanzen zwischen urheberrechtlicher Regelung einerseits und der technologischen Entwicklung und den Nutzungserwartungen und -bedürfnissen andererseits. Die EU ist dabei, die seit 2001 bestehende InfoSoc-Richtlinie auf den Prüfstand zu stellen. Ob und vor allem wann Ergebnisse vorliegen werden, ist offen. Die deutsche Politik sollte nicht darauf warten, sondern die im Koalitionsvertrag vereinbarte Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke (ABWS) noch in dieser Legislaturperiode ins Gesetz aufnehmen. Durch eine ABWS wird publiziertes Wissen für Zwecke von Bildung und Wissenschaft zu jeder Zeit, von jedem Ort und über ein beliebiges Medium genehmigungsfrei verfügbar sein. Eine besondere Herausforderung für das Recht besteht darin, einen Neuansatz zur Regelung der Vergütungsfrage zu finden. Anstelle der bislang geforderten individuellen Erhebung einer jeden Nutzung und der Einzelabrechnung sollten sich die Länder mit den Verlagen und der VG-Wort auf pauschalierende Gesamtverträge verständigen. Darüber hinaus sollte das Vergütungsverfahren einer ABWS auch der Besonderheit von Werken Rechnung tragen, die durch öffentliche Finanzierung direkt oder indirekt unterstützt wurden. Deren Nutzung sollte genehmigungs- und vergütungsfrei sein.
Zusammenfassung in einer weiteren Sprache
Supreme courts in Germany and in the EU (BGH and EuGH) recently decided creatively in favour of a more liberal understanding of existing exceptions and limitations in copyright law, particularly as far as the use of published works in science and education is concerned. But real change in copyright can only be achieved by the law-makers. The existing and still binding InfoSoc guideline from 2001 can no longer adjust to the technological changes in the last 20 years, let alone to the prevailing needs and expectations of users. The EU has taken a strong stance to tackle the shortcomings of this guideline, particularly as far as science and education are concerned. The outcome to amend the EU copyright regime is not yet certain and will still take some time. Rather than waiting for final results in the EU, politics in Germany (government and parliament) should rapidly implement the Coalition Agreement on a comprehensive exception in copyright law in favour of education and science. According to this exception copying and making published works available to the public is permitted for non-commercial use of scientific research of members in well-defined research groups and for the support of learning and teaching processes. Remuneration for the use of works and library services should be paid on a flat-rate basis by contractual agreement. No remuneration is envisaged for the use of works which have been produced by predominantly publicly financed persons in predominantly publicly financed organizations and projects.
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ISO 690
KUHLEN, Rainer, 2016. Die Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke im Urheberrecht rückt näher : Kreativität und Innovation werden die Gewinner sein. In: Information - Wissenschaft & Praxis. 2016, 67(1), pp. 51-60. ISSN 1434-4653. eISSN 1619-4292. Available under: doi: 10.1515/iwp-2016-0004BibTex
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