Publikation: Auf dem Weg zu einem europäischen Scheidungskollisionsrecht
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Zusammenfassung
Mit zunehmender Migration der Gemeinschaftsbürger in der EU gehen immer mehr Menschen grenzüberschreitend eine Ehe ein; eine Freiheit, die auch Art. 6 GG verbürgt. Damit steigt die Zahl internationaler Familienbeziehungen und parallel dazu erhöht sich die Zahl von Scheidungsverfahren. Zurzeit wenden die Gerichte in Europa im Bereich des Scheidungsrechts auf ein und denselben Sachverhalt verschiedene Kollisions- und Sachrechte an. Diese Rechtslage ermöglicht es dem scheidungswilligen Antragsteller, das für ihn günstigste Forum auszusuchen. Der Konflikt des forum shopping kann unter Ausschluss einer gegenwärtig vorhandenen Möglichkeit zur materiellrechtlichen Harmonisierung Scheidungsrechts neben bereits bestehenden einheitlichen Zuständigkeitsregeln und einem europäischen Anerkennungssystem im Eherecht nur durch ein einheitliches Scheidungskollisionsrecht gelöst werden. Die Notwendigkeit und die Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, werden sowohl anhand der historischen Entwicklung im Bereich des Familienrechts auf europäischer Ebene verdeutlicht als auch anhand der Defizite der EheVO II. Zuvörderst wird dem Leser ein rechtsvergleichender Überblick über die verschiedenen Regelungen der größeren mittel- und westeuropäischen Mitgliedstaaten der EG im materiellen und internationalen Ehescheidungsrecht verschafft, um deutlich zu machen, wie unterschiedlich die Auswirkungen eines Scheidungsrechtsfalles mit Auslandsbezug sein können. Außerdem wird dargelegt, dass der europäische Gesetzgeber die Problematik erkannt und ernst genommen hat und Rom III nicht nur ein längst erloschener Stern auf der europäischen Agenda ist. Im Anschluss daran wird die umstrittene Frage nach dem Kompetenzrahmen des europäischen Gesetzgebers zum Erlass eines europäischen Scheidungskollisionsrechts diskutiert. Unter Einbeziehung der vorgenannten europäischen Aspekte arbeitet die vorliegende Arbeit ein Konzept für ein einheitliches Scheidungskollisionsrecht aus, das sich die Europäische Kommission bereits als Verordnung Rom III zur Aufgabe gemacht hat. Ziel muss es sein, das Rechts- bzw. Ehegattenverhältnis so gut wie möglich zu lokalisieren und den Staat zu bestimmen, mit dem es die engsten Verbindungen aufweist. Die Arbeit soll einen Beitrag zu der notwendigen europaweiten Diskussion der Gründe und Argumente für die verschiedenen international privatrechtlichen Regelungen leisten. Das neue Scheidungskollisionsrecht soll die Bedürfnisse der Betroffenen passgenau treffen. Eingehend werden alle denkbaren Anknüpfungsregelungen zueinander in Beziehung gesetzt und auf ihre Eignung für Rom III hin untersucht. Hierbei findet eine Orientierung sowohl an dem Anknüpfungssystem der EheVO II statt als auch an den autonomen Internationalen Privatrechten im Ehescheidungsrecht der Mitgliedstaaten. Die Gründe, auf denen die Anknüpfungen basieren, werden dahingehend untersucht, ob sie auf ein Regelungssystem im europäischen Scheidungskollisionsrecht übertragbar sind. Ausführlich wird in diesem Rahmen u. a. auf die Grundsatzfrage eingegangen, ob im europäischen Scheidungskollisionsrecht primär an die Staatsangehörigkeit der Ehegatten oder an deren gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen sei. Eingehend befasst sich die Verfasserin mit der Aufnahme sowohl einer Ausweich- als auch einer Auffangklausel und diskutiert das für und Wider der Zulassung der Parteiautonomie im internationalen Scheidungsrecht. Die Ergebnisse dieser Überlegungen münden in eine europäische Regelung zum Scheidungskollisionsrecht ein Rom III , wie sie die Verfasserin dieser Arbeit dem europäischen Gesetzgeber vorschlagen würde.
Zusammenfassung in einer weiteren Sprache
With the ever-increasing migration of European Union citizens, more and more people are entering into cross-boarder matrimony; a freedom guaranteed by Art. 6 GG. This brings with it a rise in the number of international family relations and, in parallel, divorce procedures. At the moment in the area of divorce law, the courts in Europe use various choice of law rules and substantive laws for one and the same circumstance. This legal position enables the divorce-seeking applicant to choose the best terms for his purpose. This forum shopping conflict can, under exemption of a presently available possibility for harmonisation of the substantive divorce law besides already existing unified rules on jurisdiction and a European accreditation system for family law, only be solved by a unified choice of law rules. The necessity and the possibility of reaching this goal become clear considering the historical development in the area of family law on a European level as well as the deficits in the Brussels II Regulation.
In order to point out how diverse the consequences of a divorce case with international bearing can be, the reader is first provided with a legislative-comparative overview of the various larger Central and Western European EU member state s substantive and international divorce laws regulations. Furthermore, it is demonstrated that the problem has been recognised and taken seriously by the European legislator and that Rome III is not just a long-fallen star on the European agenda. Subsequent to this, the disputed question concerning the scope of competence of the European legislator in passing a European Law Applicable to Divorce is discussed.
Under consideration of the aforementioned European aspects, this work draws up a concept for a unified choice of law rules, an assignment already commenced by the European Commission under Regulation Rome III . The goal must be to localise the legal and the spouse relationships as well as possible and to determine the state to which the closest ties are exhibited. This work should contribute to the necessary pan-European discussion on the causes and arguments for the various national civil law regulations. The new law applicable to divorce should meet the needs of the involved parties exactly. All conceivable tie-regulations are correlated in great detail and examined with regard to their suitability for Rome III . An orientation on both the tie-system of the Brussels II Regulations as well as the autonomous international civil regulations regarding the divorce laws of the member states occurs at this juncture. The rationale on which the ties are based is researched in order to asses their transferability to a regulations system within a European law applicable to divorce. Within these bounds, the principal question of whether either the common nationality of the spouses or their habitual residence should have priority in European law applicable to divorce is addressed in detail. The author deals in depth with the adoption of an evasion as well as an absorption clause and discusses the pros and cons of a party autonomy authorisation in law applicable to divorce.
The results of these considerations consolidate into a European legal instrument on the law applicable to divorce Rome III , such that the author would recommend this work to the European legislator.
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RÜBERG, Sinja, 2005. Auf dem Weg zu einem europäischen Scheidungskollisionsrecht [Dissertation]. Konstanz: University of KonstanzBibTex
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Damit steigt die Zahl internationaler Familienbeziehungen und parallel dazu erhöht sich die Zahl von Scheidungsverfahren. Zurzeit wenden die Gerichte in Europa im Bereich des Scheidungsrechts auf ein und denselben Sachverhalt verschiedene Kollisions- und Sachrechte an. Diese Rechtslage ermöglicht es dem scheidungswilligen Antragsteller, das für ihn günstigste Forum auszusuchen. Der Konflikt des forum shopping kann unter Ausschluss einer gegenwärtig vorhandenen Möglichkeit zur materiellrechtlichen Harmonisierung Scheidungsrechts neben bereits bestehenden einheitlichen Zuständigkeitsregeln und einem europäischen Anerkennungssystem im Eherecht nur durch ein einheitliches Scheidungskollisionsrecht gelöst werden. Die Notwendigkeit und die Möglichkeit, dieses Ziel zu erreichen, werden sowohl anhand der historischen Entwicklung im Bereich des Familienrechts auf europäischer Ebene verdeutlicht als auch anhand der Defizite der EheVO II. Zuvörderst wird dem Leser ein rechtsvergleichender Überblick über die verschiedenen Regelungen der größeren mittel- und westeuropäischen Mitgliedstaaten der EG im materiellen und internationalen Ehescheidungsrecht verschafft, um deutlich zu machen, wie unterschiedlich die Auswirkungen eines Scheidungsrechtsfalles mit Auslandsbezug sein können. Außerdem wird dargelegt, dass der europäische Gesetzgeber die Problematik erkannt und ernst genommen hat und Rom III nicht nur ein längst erloschener Stern auf der europäischen Agenda ist. Im Anschluss daran wird die umstrittene Frage nach dem Kompetenzrahmen des europäischen Gesetzgebers zum Erlass eines europäischen Scheidungskollisionsrechts diskutiert. Unter Einbeziehung der vorgenannten europäischen Aspekte arbeitet die vorliegende Arbeit ein Konzept für ein einheitliches Scheidungskollisionsrecht aus, das sich die Europäische Kommission bereits als Verordnung Rom III zur Aufgabe gemacht hat. Ziel muss es sein, das Rechts- bzw. Ehegattenverhältnis so gut wie möglich zu lokalisieren und den Staat zu bestimmen, mit dem es die engsten Verbindungen aufweist. Die Arbeit soll einen Beitrag zu der notwendigen europaweiten Diskussion der Gründe und Argumente für die verschiedenen international privatrechtlichen Regelungen leisten. Das neue Scheidungskollisionsrecht soll die Bedürfnisse der Betroffenen passgenau treffen. Eingehend werden alle denkbaren Anknüpfungsregelungen zueinander in Beziehung gesetzt und auf ihre Eignung für Rom III hin untersucht. Hierbei findet eine Orientierung sowohl an dem Anknüpfungssystem der EheVO II statt als auch an den autonomen Internationalen Privatrechten im Ehescheidungsrecht der Mitgliedstaaten. Die Gründe, auf denen die Anknüpfungen basieren, werden dahingehend untersucht, ob sie auf ein Regelungssystem im europäischen Scheidungskollisionsrecht übertragbar sind. Ausführlich wird in diesem Rahmen u. a. auf die Grundsatzfrage eingegangen, ob im europäischen Scheidungskollisionsrecht primär an die Staatsangehörigkeit der Ehegatten oder an deren gewöhnlichen Aufenthalt anzuknüpfen sei. Eingehend befasst sich die Verfasserin mit der Aufnahme sowohl einer Ausweich- als auch einer Auffangklausel und diskutiert das für und Wider der Zulassung der Parteiautonomie im internationalen Scheidungsrecht. 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