Publikation: Anmerkung zum Urteil des BAG vom 18.3.2015, 7 AZR 272/13 : Grenzen der Tariföffnungsklausel hinsichtlich der Befristung von Arbeitsverhältnissen
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§ 14 Abs. 2 TzBfG erlaubt den Arbeitsvertragsparteien, eine Befristung ausnahmsweise auch ohne Sachgrund zu vereinbaren. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sieht hierfür zwei Einschränkungen vor: eine zeitliche Obergrenze von zwei Jahren und eine Maximalzahl von drei Verlängerungen. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG ermächtigt die Tarifvertragsparteien, hiervon abweichende Grenzen festzulegen. Die Tariföffnungsklausel gilt nicht nur für normativ wirkende Tarifverträge. Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG genügt eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme auf einen entsprechenden Tarifvertrag. Wie § 22 Abs. 1 TzBfG ausdrücklich bestätigt, erlaubt § 14 Abs. 2 Satz 3 bzw. 4 TzBfG auch eine tarifvertragliche Modifikation zu Lasten des Arbeitnehmers, also eine Erweiterung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob bzw. inwieweit die Tarifvertragsparteien dabei ihrerseits Beschränkungen unterliegen. Diese Frage steht im Zentrum der vorliegenden Entscheidung.
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ISO 690
GRÄF, Stephan, 2015. Anmerkung zum Urteil des BAG vom 18.3.2015, 7 AZR 272/13 : Grenzen der Tariföffnungsklausel hinsichtlich der Befristung von Arbeitsverhältnissen. In: juris PraxisReport Arbeitsrecht. Stollfuß, Stotax. 2015(48), Anm. 3BibTex
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